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§ 19 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung



(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Pharmazeutische Praxis,

II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.

(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

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Zitierungen von § 19 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 15 AAppO (zu § 19 Abs. 3) Prüfungsstoff des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung