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§ 21 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 21 Approbationsurkunde



Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

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Zitierungen von § 21 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 16 AAppO (zu § 21 Satz 1) Approbationsurkunde