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Anlage 10 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage 10 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3) Zeugnis über den Ersten/Zweiten/Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Anlage 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1989 S. 1504)
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Zitierungen von Anlage 10 AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AAppO Meldung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10 ), 2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, ... über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10 ), 2. der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5), 3. der ...
§ 9 AAppO Bewertung der Prüfungsleistungen
... Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der ...
§ 16 AAppO Zeugnisse und Mitteilungen
... Prüfung erteilt das Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10 , nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster ...
§ 22 AAppO Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen (vom 01.04.2012)
... und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken. (4) (aufgehoben) (5) Die Anrechnung oder Anerkennung ...
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