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Anlage 11 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage 11 (zu § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3) Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung
Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1989 S. 1504)
Zitierungen von Anlage 11 AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AAppO Bewertung der Prüfungsleistungen
... errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der ...
§ 16 AAppO Zeugnisse und Mitteilungen
... Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 11. (2) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen ...
§ 22 AAppO Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen (vom 01.04.2012)
... und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken. (4) (aufgehoben) (5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt ...
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