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§ 2 - Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.
(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
Zitierungen von § 2 PBAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PBAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PBAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung (vom 12.12.2018)
... Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6779/a96484.htm