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§ 2 - Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)

V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit



(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.

(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.



 

Zitierungen von § 2 PBAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PBAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PBAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung (vom 12.12.2018)
... Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ...