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§ 3 - Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Gleitende Arbeitszeit
(1) Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann Beamtinnen und Beamten gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) 1Wird von dem Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese ausschließlich der Ruhepausen montags bis freitags jeweils fünf Stunden nicht unterschreiten; für Teilzeitbeschäftigte kann durch die jeweilige Fachvorgesetzte oder den jeweiligen Fachvorgesetzten individuell eine kürzere Kernarbeitszeit festgelegt werden. 2Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. 2Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.
(4) 1Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines von dem Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes festzulegenden Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. 2Ist ein vollständiger Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden Zeitguthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. 3Zeitschulden werden in vollem Umfang übertragen.
(5) 1Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Unabhängig davon kann die oder der Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. 3Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank *) AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die in Absatz 5 Satz 2 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 28. November 2018 (BGBl. I S. 2271) wurde sinngemäß in Satz 3 durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung V. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2271 m.W.v. 12. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 3 PBAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2018 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PBAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PBAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PBAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung (vom 12.12.2018)
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ...
§ 6 PBAZV Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle (vom 12.12.2018)
... beginnt der nächste Ausgleichszeitraum. (3) Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 2 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
... „Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)". 2. In § 1, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 , § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Deutschen ...
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