Tools:
Update via:
§ 5 - Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 5 Ort und Zeit der Dienstleistung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Zitierungen von § 5 PBAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PBAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PBAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung (vom 12.12.2018)
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6779/a96487.htm