Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter erfolgt in einem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahl hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.
(1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und minderjährige Auszubildende sowie für Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Stichtag ist der Wahltag.
(2) In Verwaltungen mit mehreren kleinen Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben (§
16 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesgleichstellungsgesetzes), sind die weiblichen Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bei der oberen Behörde zu wählen.
(3) In Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die gemäß §
16 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesgleichstellungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch machen, in einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, sind deren weibliche Beschäftigte im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu wählen.
(4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach §
8.
Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind Beschäftigte, die vom Wahltag an noch länger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.
Die Wahl muss bis eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. Im Fall des §
16 Abs. 7 des
Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin durchgeführt und abgeschlossen werden.
(1) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
18 die Stimmabgabe in elektronischer Form (elektronische Wahl) möglich.
(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile beschränkt sein.
(3) Bei der Briefwahl und bei der elektronischen Wahl ist Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.