Tools:
Update via:
Änderung § 3 FäV vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 41 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der FäVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 3 FäV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren 1. der Bundeswehr, 2. der Bundespolizei, 3. der Bereitschaftspolizeien der Länder, 4. des Zivil- und Katastrophenschutzes, | |
(Text alte Fassung) 5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, | (Text neue Fassung) 5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, |
6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6805/al54736-0.htm