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Teil 4 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber
§ 27 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
§ 28 Dokumentation
(1) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. 2Der Bericht muss enthalten:
- 1.
- eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2.
- eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
- 3.
- die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
- 4.
- einen Anhang und
- 5.
- den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
- die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 2.
- die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,
- 3.
- die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
- 4.
- die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 5.
- die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,
- 6.
- die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,
- 7.
- den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
- 8.
- den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und
- 9.
- die im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
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