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Änderung § 2 BeherbStatG vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ELENAAufhG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des BeherbStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 BeherbStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 2 BeherbStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Periodizität, Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jährlich zu erheben. | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben. |
(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli. |
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