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Änderung § 6 BeherbStatG vom 01.01.2012

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§ 6 BeherbStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 6 BeherbStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.

(Text alte Fassung)

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.