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Änderung § 6 BeherbStatG vom 01.01.2012
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§ 6 BeherbStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 6 BeherbStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres. | (Text neue Fassung) (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres. |
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. |
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