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Änderung § 6 LuftPersV vom 03.07.2016
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§ 6 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung | § 6 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Durchführungsbestimmungen | |
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen 1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung, | |
(Text alte Fassung) 2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals (Teil ARA) und | (Text neue Fassung) 2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und |
3. zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch). |
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