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Synopse aller Änderungen der LuftPersV am 03.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Juli 2016 durch Artikel 3a des 15. LuftVGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
    Unterabschnitt 1 Allgemeines
       § 1 Erlaubnispflichtiges Personal
       § 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
       § 3 Anwendbare Vorschriften
       § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
       § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
       § 6 Durchführungsbestimmungen
       § 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
       § 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
       § 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
       § 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
       § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
       § 12 Erlaubnisse der Bundeswehr
       § 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
       § 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
       § 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
       § 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
       § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
       § 18 Zuverlässigkeit
       § 19 Bewerbermeldung
       § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
       § 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
       § 22 Alleinflüge
       § 23 Ausbildungsbetriebe
       § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
       § 25 Form der Ausbildungserlaubnis
       § 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
       § 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
       § 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
       § 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
       § 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
       § 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
       § 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
(Text neue Fassung)

       § 33 (aufgehoben)
       § 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
       § 35 (aufgehoben)
       §§ 36 bis 41 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer
       § 42 Fachliche Voraussetzungen
       § 42a (weggefallen)
       § 43 Prüfung
       § 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
       § 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
       § 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
       § 45b Anrechnung von Flugzeiten
       §§ 46 bis 49 (aufgehoben)
       §§ 50 bis 53 (aufgehoben)
       §§ 54 bis 57 (weggefallen)
       §§ 58 bis 61 (weggefallen)
    Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
       § 62 Fachliche Voraussetzungen
       § 63 Prüfung
       § 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
       § 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
       §§ 66 bis 70 (weggefallen)
       §§ 71 bis 76 (weggefallen)
    Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
       § 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
       §§ 78 bis 80 (weggefallen)
    Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 81 (aufgehoben)
       § 82 (aufgehoben)
       § 83 (aufgehoben)
       § 84 Schleppberechtigung
       § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 85 (aufgehoben)
       § 86 (aufgehoben)
       § 87 (weggefallen)
    Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
       § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
       § 88a (aufgehoben)
       § 89 (aufgehoben)
       §§ 90 bis 93 (weggefallen)
       § 94 (aufgehoben)
       § 95 (aufgehoben)
       § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
       § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
       §§ 97 und 97a (weggefallen)
    Unterabschnitt 10 (weggefallen)
       § 98 (aufgehoben)
       §§ 99 bis 103 (weggefallen)
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
    Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 104 Fachliche Voraussetzungen
       § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
       § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
       § 107 Prüfung
       § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
       § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
    Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal
       § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis
    Unterabschnitt 3 Flugdienstberater
       § 112 Fachliche Voraussetzungen
       § 113 Prüfung
       § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater
    Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
       § 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
       § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
    Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
       § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
       §§ 118 und 119 (weggefallen)
    Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
       § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
       § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
       § 122 (aufgehoben)
       § 123 (weggefallen)
       § 124 (aufgehoben)
       § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
       § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
       § 126 (aufgehoben)
       § 127 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
       § 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
       § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 130 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
       § 131 Zuständige Stellen
       § 132 Antragstellung
       § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
    § 133a (aufgehoben)
    § 134 Ordnungswidrigkeiten
    § 135 Übergangsvorschriften
    § 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
    Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)
    Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
    Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Durchführungsbestimmungen


Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen

1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals (Teil ARA) und



2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und

3. zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).



§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige übermitteln gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließlich des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung an die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Übermittlung weitergehender medizinischer Daten in pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall einer Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, soweit diese Übermittlung für die Durchführung der Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall erforderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemacht.

(2) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzungen von
Anhang VI ARA.MED.120 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für medizinische Sachverständige, die die Zusatzbezeichnung 'Flugmedizin' nach Weiterbildungsrecht nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1 als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Absätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 übermittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

(3) Die
medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung mit MED.B.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in ein Tauglichkeitszeugnis.

(4) Die flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren können bei grenzwertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprüfung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen Ausschuss die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten in pseudonymisierter Form. Der fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entscheidung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages und teilt sie den flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entscheidung anschließend der nach § 5 zuständigen Stelle und dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an diese Entscheidung gebunden und setzt sie unverzüglich um.



(1) 1 Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. 2 Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Gechlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthalten.

(2) 1 Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen
Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle. 2 Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.

(3) 1
Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.

(4) 1 Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. 2 Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht




§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger oder als flugmedizinisches Zentrum wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII ORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen ist.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren. Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck können medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder übersenden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu übermitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundesamt hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind zu löschen.

(3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische Zentrum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers.



 

§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.



(1) 1 Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet. 2 Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. 3 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.

vorherige Änderung

(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.



(3) 1 Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. 2 Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.

(4) 1 Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. 2 Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. 3 Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. 4 Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden.