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Änderung § 104 LuftPersV vom 23.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 104 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 104 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Fachliche Voraussetzungen


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind

1. eine Berufsausbildung,

2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an Luftfahrtgerät,

3. die theoretische Ausbildung,

4. die praktische Ausbildung.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind

1. für die Prüferlaubnis Klasse 1

a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

(Text neue Fassung)

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

2. für die Prüferlaubnis Klasse 2

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttechnischen Betrieb;



b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

3. für die Prüferlaubnis Klasse 3

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

vorherige Änderung

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttechnischen Betrieb;



b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

4. für die Prüferlaubnis Klasse 4

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;

5. für die Prüferlaubnis Klasse 5

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.

(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,

2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll.

(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei Stück- und Nachprüfungen anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)