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Synopse aller Änderungen der LuftPersV am 23.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. November 2006 durch Artikel 3 der 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Fachliche Voraussetzungen


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind

1. eine Berufsausbildung,

2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an Luftfahrtgerät,

3. die theoretische Ausbildung,

4. die praktische Ausbildung.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind

1. für die Prüferlaubnis Klasse 1

a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

(Text neue Fassung)

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

2. für die Prüferlaubnis Klasse 2

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttechnischen Betrieb;



b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

3. für die Prüferlaubnis Klasse 3

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttechnischen Betrieb;



b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

4. für die Prüferlaubnis Klasse 4

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;

5. für die Prüferlaubnis Klasse 5

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.

(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,

2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll.

(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei Stück- und Nachprüfungen anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit


(1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-, JAR 145- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-, JAR 145- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Turbinenmotoren beschränkt werden.



(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Turbinenmotoren beschränkt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt.

(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Abs. 3 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb nach JAR-145 6 Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.



(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.

(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb nach JAR-145 tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.



1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.

2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaues, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, daß die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.

(3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilungen und Umfang der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Freigabeberechtigtes Personal nach JAR 145.30 der als Technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt veröffentlichten JAR-145 (ABl. EG Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S. 12) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(1) Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforderlichen zusätzlichen Wissens.

(3) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die genehmigte Ausbildung und Prüfung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.