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Änderung § 33 LuftPersV vom 03.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 33 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger oder als flugmedizinisches Zentrum wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII ORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen ist.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren. Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck können medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder übersenden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu übermitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundesamt hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind zu löschen.

(3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische Zentrum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers.



 
(heute geltende Fassung)