Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19a UVPG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19a UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 BNatSchNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19a UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 19a UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen


(Text neue Fassung)

§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen


vorherige Änderung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die
nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelungen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Gesetzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.




Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)