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§ 6 - Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)
V. v. 20.01.1981 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt werden. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.
(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall ist der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu erbringen.
(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Text in der Fassung des Artikels 19 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 6 BinSchSiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 19 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BinSchSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BinSchSiV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung ... Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 19 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach ...
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