Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)
V. v. 20.01.1981 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Meldung
- a)
- nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder
- b)
- entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
- 3.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder
- 5.
- einer vollziehbaren Verpflichtung
- a)
- nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder
- b)
- nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer bestimmten Höchstliegezeit
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Text in der Fassung des Artikels 19 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 10 BinSchSiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 19 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BinSchSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BinSchSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BinSchSiV Inkrafttreten (vom 08.09.2015)
... Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale ... dies durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 19 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 7. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „im übrigen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6870/a97771.htm