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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 15 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 15 Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung



(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadensberechnung durchzuführen ist. Hierbei können Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.



 

Zitierungen von § 15 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FG Nicht feststellbare Vermögensverluste
... der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung ...
§ 21a FG Schadensausgleich
... werden, so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel II D I EV Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
... Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBl. I S. 629), mit den dazu auf Grund der § 15 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen. 3.  ...

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 15a LAG Zonenschäden
... oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 12 RepG Schadensgebiete und Arten der Wirtschaftsgüter
... Forschung erforderlich sind; diesen werden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt.  ... Forschung erforderlich sind; diesen werden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt,  ...
§ 15 RepG Nicht entschädigungsfähige Schäden
... der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Gegenständen der ...
§ 20 RepG Berechnung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung
... Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind, gilt die zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassene ...