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Änderung § 1 TNGebV vom 29.12.2006

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§ 1 TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 1 TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erheben von Gebühren


(Text alte Fassung)

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(Text neue Fassung)

Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.