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Änderung § 3a TNGebV vom 29.12.2006

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§ 3a TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 3a TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Anwendungsbestimmung


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Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist.