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Änderung Anlage TNGebV vom 29.12.2006

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Anlage TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
Anlage TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


A | Allgemeine Gebühren

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr in Euro

A.1 | Erstellen einer Zweitschrift eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern | 15

A.2 | Änderung eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs, die nicht die Nutzungsart oder den Nutzungsumfang der Nummernzuteilung betrifft | 30

A.3 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs auf Antrag | 62,50



B
| Zuteilung von Rufnummernblöcken ohne Einschränkungen

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe
der Gebühr
in Euro

Amtshandlung
| Nummern-
Bereich


B.1
| Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz- kennzahl) | 500

B.2 | Zuteilung
eines Blocks von 1.000 elfstelligen Rufnummern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz- kennzahl) | 50

B.3
| Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für innovative Netze | (0)12 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.4
| Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für Funknetze | (0)15
(0)16
(0)17 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500


B.5
| Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen | (0)18 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.6
| Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze | (0)181 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.7
| Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Online-Dienste | (0)194 | 0,50 je Rufnummer, mindestens jedoch 500


C (aufgehoben)


D
| Zuteilung von Rufnummern

Nr.
| Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro


Amtshandlung
| Nummern-
Bereich

D.1 |
Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste zur Nutzung in allen Teilnehmernetzen | 118 | 2.600

D.2
| Zuteilung einer persönlichen Rufnummer | (0)700 | 62,50

D.3
| Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Mehrwertdienste | (0)800 | 62,50

D.4
| Zuteilung einer Rufnummer für entgeltpflichtige Mehrwertdienste | (0)180
(0)900 | 62,50


D.5
| Zuteilung einer Rufnummer für Online-Dienste | (0)191
(0)192
(0)193 | 2.600 je Rufnummer




E | Zuteilung
von Nummern/Kennzahlen

Nr.
| Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

Amtshandlung

E.1 |
Zuteilung einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl | 500

E.2
| Zuteilung einer Portierungskennung (PK) | 375

E.3
| Zuteilung eines International Signalling Point Codes (ISPC) | 375

E.4
| Zuteilung eines National Signalling Point Codes (NSPC) | 187,50

E.5
| Zuteilung eines Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) | 750

E.6
| Zuteilung von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) | 375

E.7
| Zuteilung eines Data Network Identification Codes (DNIC) | 375

E.8
| Zuteilung einer Issuer Identification Number (IIN) | 750

E.9 | Zuteilung
eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) | 375

E.10
| Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) | 375

E.11
| Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) | 375

E.12
| Zuteilung eines Blocks von 1.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Endeinrichtungen (IMEI) | 375

E.13
| Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennungen (ITSI) | 750



F
| Zuteilung von sonstigen Nummern und Kennzahlen

Für Amtshandlungen
im Zusammenhang mit der Zuteilung von Nummern, die unter B-E nicht aufgeführt sind, gelten folgende Gebühren:

Nr.
| Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro


Amtshandlung

F.1
| Zuteilung einer Nummer oder Kennzahl (Einzelzuteilung) | 62,50-2.600

F.2
| Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Nummern (Blockzuteilung) | 0,50 je Nummer, mindestens jedoch 525

F.3
| Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern (Blockzuteilung) | 0,05 je Nummer, mindestens jedoch 50


Die
Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter B-E bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.

(Text neue Fassung)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in
Euro

A
Allgemeine Gebühren

A.1 | Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder
Zusammenstellung
zugeteilter Nummern | 11,50 bis 216

A.2 | Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge
gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4
der Telekommunikations-Nummerie-
rungsverordnung je betroffenem Nummernbereich
| 28 bis 912

A.3 | Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt | 6,50 bis 140

A.4 |
Bescheinigung eines Nummernbedarfs | 32,50

A.5
| Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von
§ 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen
Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG
| 33 bis 1.225

B
Zuteilung von Blöcken von Rufnummern

B.1.1
| Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen
Rufnummern
in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen
Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen
Rufnummern
in
Ortsnetzbereichen oder von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnum-
mern um 5,20 Euro.
| 30

B.1.2
| Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von
bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich
für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden
Netzzugängen um 7,50 Euro.
| 33

B.2.1
| Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für
öffentliche zellulare Mobilfunkdienste
| 335

B.2.2
| Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen | 61

B.2.3
| Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale
Virtuelle
Private Netze | 96

B.2.4
| Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-
Dienste
| 230 bis 400

C
Zuteilung von einzelnen Rufnummern


C.1
| Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von
sozialem Wert
| 2.650

C.2
| Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste | 255

C.3
| Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer | 25 bis 200

C.4
| Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste | 12 bis 555

C.5
| Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste | 17 bis 475

C.6
| Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste | 20 bis 325

D
Zuteilung
von Kennzahlen und Technischen Nummern

D.1
| Zuteilung einer Betreiberkennzahl | 178

D.2
| Zuteilung einer Portierungskennung (PK) | 70

D.3
| Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) | 81

D.4
| Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) | 55

D.5
| Zuteilung eines Blocks von 10.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile
Teilnehmer
(IMSI) | 120

D.6
| Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) | 73,50

D.7
| Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) | 84

D.8
| Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) | 55

D.9
| Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter
(OKA-ND)
| 73,50

D.10
| Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) | 85

D.11
| Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennun-
gen (ITSI)
| 178

D.12
| Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer
SHIP STATION LICENCE
| 51

D.13
| Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der
Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE
| 43

D.14
| Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer
AIRCRAFT STATION LICENCE
| 83

E
Zuteilung von sonstigen Nummern

E.1
| Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebüh-
rentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich
für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro.
| 35

E.2
| Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand
der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung
jeder weiteren Nummer um jeweils
50 Euro. | 75

F
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


F.1 |
Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5
oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E
vorliegt. | 50 bis 450