Änderung § 3a TNGebV vom 29.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a TNGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. TNGebVÄndV am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie der TNGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3a TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 3a TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

 


Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3378) werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetzbereich auch erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2002 bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zum 29. Dezember 2006 noch nicht unanfechtbar geworden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed