Tools:
Update via:
Änderung § 3 WpÜG-Beiratsverordnung vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der WpÜGBeirVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 195 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Sitzungen des Beirats | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt den Termin der Sitzung. Sitzungen sind auch auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen. Der Präsident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz sowie für Wirtschaft und Arbeit zu den Sitzungen des Beirats ein. Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten. Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten der Bundesanstalt hierüber unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Der Präsident kann weitere Vertreter der Bundesanstalt zu der Sitzung hinzuziehen. Die Mitglieder des Beirats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt den Termin der Sitzung. 2 Sitzungen sind auch auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen. 3 Der Präsident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie zu den Sitzungen des Beirats ein. 4 Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten. 5 Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten der Bundesanstalt hierüber unverzüglich zu unterrichten. (2) 1 Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. 2 Der Präsident kann weitere Vertreter der Bundesanstalt zu der Sitzung hinzuziehen. 3 Die Mitglieder des Beirats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6879/al0-3297.htm