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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- das ausbildende Unternehmen:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Organisation,
- 1.2
- Personalwesen und Berufsbildung,
- 1.3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung:
- 2.1
- kundenorientierte Kommunikation,
- 2.2
- Marketing,
- 2.3
- Verbraucher- und Datenschutz;
- 3.
- Kontoführung und Zahlungsverkehr:
- 3.1
- Kontoführung,
- 3.2
- nationaler Zahlungsverkehr,
- 3.3
- internationaler Zahlungsverkehr;
- 4.
- Geld- und Vermögensanlage:
- 4.1
- Anlage auf Konten,
- 4.2
- Anlage in Wertpapieren,
- 4.3
- Anlage in anderen Finanzprodukten;
- 5.
- Kreditgeschäft:
- 5.1
- standardisierte Privatkredite,
- 5.2
- Baufinanzierung,
- 5.3
- Firmenkredite;
- 6.
- Rechnungswesen und Steuerung:
- 6.1
- Rechnungswesen,
- 6.2
- Steuerung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BankKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BankKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BankKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6888/a97980.htm