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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 01.09.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v 21.08.2006 BGBl. I 1976
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 9 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. September 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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