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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie am 01.09.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2006 durch Artikel 3 der FortbOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemIndMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 V v 21.08.2006 BGBl. I 1976 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Zusatzqualifikationen |
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend. | |
§ 9 Übergangsvorschriften | § 10 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. September 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBl. I S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6896/v144823-2006-09-01.htm