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Änderung § 1 BausparkV vom 07.05.2009
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§ 1 BausparkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung | § 1 BausparkV n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln | |
(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die bereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Beträge dürfen bis zu 70 vom Hundert vorübergehend zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen verwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Leistungen auf solche Bausparverträge, bei denen die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme noch nicht eingezahlt ist, dürfen 25 vom Hundert des nach Satz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht übersteigen. (2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente von Darlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art jeweils zu 50 vom Hundert anzurechnen. (3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen eine voraussichtliche Laufzeit bis zu 48 Monaten haben. Darlehen, die eine voraussichtliche Laufzeit von mehr als 36 Monaten haben, dürfen 25 vom Hundert des Kontingents nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. | (Text neue Fassung) (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. |
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