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Änderung § 7 BausparkV vom 07.05.2009

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§ 7 BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung
§ 7 BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zuteilungsvoraussetzungen


(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sind Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 führen.

(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis muß vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einführung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche Höhe der wartezeitverkürzenden Faktoren nicht aus Erfahrungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden, muß das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis außerdem im Falle der Einzahlung des Mindestsparguthabens bei Vertragsabschluß zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,7 betragen.

(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen können abweichend von Absatz 2 festgesetzt werden, sofern für die in einer Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 gewährleistet erscheint.

(4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 1,0 oder ergeben sich für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis nicht nur vorübergehend unangemessen hohe Werte, hat die Bausparkasse die Zuteilungsvoraussetzungen unverzüglich entsprechend anzupassen.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses zulassen.

(6) Die Werte für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis sind dem Bundesaufsichtsamt jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses zulassen.

(6) Die Werte für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen.