Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Behandlung von Gebührenbescheiden der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (GebBeschG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1395, 1404; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 105-25 Herstellung der Einheit Deutschlands
| |

§ 2



Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag Gebühren im Sinne des § 1, die nach dem 2. Oktober 1990 entrichtet worden sind. Im Zusammenhang mit der Vollziehung der Gebührenbescheide erhobene steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten) werden ebenfalls erstattet. Vor dem 3. Oktober 1990 entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.

Anzeige