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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über Auskunftspflicht (APflV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1923 RGBl. I S. 699, 723; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 1 Auskunftsberechtigte Stellen



Die Reichsregierung, die obersten Landesbehörden und die von der Reichsregierung oder der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Preise und Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über Auskunftspflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 APflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 APflV Besichtigung von Betrieben
... Die zuständigen Stellen (§ 1 ) und die von ihnen Beauftragten sind, auch wenn sie Auskunft vorher nicht verlangt haben, befugt, ...
§ 6 APflV Bußgeldvorschriften
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Auskunft, zu der er nach den §§ 1 bis 3 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt ...