Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben
§ 1 Auskunftsberechtigte Stellen
Die Reichsregierung, die obersten Landesbehörden und die von der Reichsregierung oder der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Preise und Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen.
interne Verweise§ 6 APflV Bußgeldvorschriften ... vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Auskunft, zu der er nach den §§ 1 bis 3 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt ...
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