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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

Verordnung über Auskunftspflicht (APflV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1923 RGBl. I S. 699, 723; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 1 Auskunftsberechtigte Stellen



Die Reichsregierung, die obersten Landesbehörden und die von der Reichsregierung oder der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Preise und Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen.


§ 2 Auskunftspflichtige



(1) Zur Auskunft verpflichtet sind:

1.
gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer sowie Verbände und Vereinigungen solcher Unternehmer;

2.
öffentlich-rechtliche Körperschaften;

3.
Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.

(2) Wird von einem Verband oder einer Vereinigung Auskunft verlangt, so trifft die Verpflichtung die Personen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung befugt sind, oder deren Stellvertreter.


§ 3 Anforderung und Erteilung der Auskunft



(1) Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.

(2) Es kann mündliche und schriftliche Auskunft verlangt werden; auch Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen aus Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren oder aus den Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen können erfordert werden.

(3) Die Auskunft ist kostenfrei zu erteilen.


§ 4 Besichtigung von Betrieben



(1) Die zuständigen Stellen (§ 1) und die von ihnen Beauftragten sind, auch wenn sie Auskunft vorher nicht verlangt haben, befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen, einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Waren hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, über die Auskunft verlangt wird.

(2) Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben.

(3) Will die Reichsregierung oder eine von ihr bezeichnete Stelle von der Befugnis des Absatzes 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch machen, so ist die zuständige oberste Landesbehörde von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.


§ 5 (aufgehoben)





§ 6 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
die Auskunft, zu der er nach den §§ 1 bis 3 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

2.
der Vorschrift in § 4 Abs. 1 zuwider die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder Unterlagen für die Bemessung von Preisen oder Vergütungen nicht gewährt oder die Besichtigung oder Untersuchung von Betriebseinrichtungen oder Räumen nicht gestattet;

3.
die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.


§ 7 Ausführungsbestimmungen



Die Reichsregierung erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Soweit die Reichsregierung solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von der obersten Landesbehörde erlassen werden.