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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über Auskunftspflicht (APflV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1923 RGBl. I S. 699, 723; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 7 Ausführungsbestimmungen



Die Reichsregierung erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Soweit die Reichsregierung solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von der obersten Landesbehörde erlassen werden.

 
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