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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über Auskunftspflicht (APflV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1923 RGBl. I S. 699, 723; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 3 Anforderung und Erteilung der Auskunft



(1) Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.

(2) Es kann mündliche und schriftliche Auskunft verlangt werden; auch Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen aus Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren oder aus den Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen können erfordert werden.

(3) Die Auskunft ist kostenfrei zu erteilen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über Auskunftspflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 APflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 APflV Bußgeldvorschriften
... oder fahrlässig 1. die Auskunft, zu der er nach den §§ 1 bis 3 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder ...