(1) Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
(2) Es kann mündliche und schriftliche Auskunft verlangt werden; auch Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen aus Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren oder aus den Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen können erfordert werden.
(3) Die Auskunft ist kostenfrei zu erteilen.