(1) Zur Auskunft verpflichtet sind:
- 1.
- gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer sowie Verbände und Vereinigungen solcher Unternehmer;
- 2.
- öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- 3.
- Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.
(2) Wird von einem Verband oder einer Vereinigung Auskunft verlangt, so trifft die Verpflichtung die Personen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung befugt sind, oder deren Stellvertreter.