§ 1a - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 1a Aufbewahrungsfristen


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. 2Im Fall des § 21 Absatz 4 besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.

(2) 1Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. 2Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt ist.

(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 1a WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 7 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1a WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2025)
... Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 ...
§ 25 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2025)
... nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1a gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 7 BEV 2024 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „ § 1a Aufbewahrungsfristen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In ... Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 ... 2, 4 und 5 nicht erneut eingereicht werden." 3. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: „§ 1a Aufbewahrungsfristen (1) Die ... 3. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: „ § 1a Aufbewahrungsfristen (1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei ... In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1a " ...


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