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§ 3 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission
(1) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. 2Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen. 3Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.
(2) Die die Finanzverwaltung vertretenden Personen sind dem Vorstand von den obersten Landesbehörden für Finanzen vorzuschlagen.
(3) Vorschläge für die die Wirtschaft vertretenden Personen sind dem Vorstand auf Anforderung vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag einzureichen.
(4) 1Der Vorstand kann verlangen, dass wiederholt Vorschläge eingereicht werden. 2Er ist an die nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden.
Text in der Fassung des Artikels 256 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 3 WiPrPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 256 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 374 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WiPrPrüfV Aufgabenkommission (vom 16.02.2019)
... entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. (4) § 2 Absätze 4 und 5 sowie § 3 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission in der Regel für die ...
§ 26 WiPrPrüfV Prüfungskommission, Prüfungstermine (vom 16.02.2019)
... die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil. (2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 3 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... 1. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 wird aufgehoben. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort Arbeit" durch das Wort Technologie" ersetzt. ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 374 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... In § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 256 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. ...
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