§ 6 Verkürzte Prüfung
Abweichend von
§ 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den
§§ 8a,
13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2025) ... 8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form ( § 6 ) abgelegt werden soll. (2) Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
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