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§ 9 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 9 Widerspruchskommission
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. 2Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 9 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... zu entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die nach den §§ 8 und 9 . (2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur ...
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