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§ 10 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 10 Aufsichtsarbeiten
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der Prüfungsstelle bestimmte Personen. 2Über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind.
Zitierungen von § 10 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt entsprechend. (4) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. ...
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 7 WPAnrV Voraussetzungen der Anrechnung
... nach dieser Verordnung, 2. ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und 3. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 23. In ...
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