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§ 15 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 15 Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht besteht aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungsabschnitten. 2Die mündlichen Modulprüfungen in den übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus jeweils einem Prüfungsabschnitt.
(2) 1Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt werden. 2Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. 3Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprüfungen Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.
(3) 1Die Dauer eines Prüfungsabschnitts soll für die einzelne zu prüfende Person 15 Minuten nicht überschreiten. 2Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unberührt.
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. 3Sie kann für technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen können auch andere Personen zugezogen werden.
(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Februar 2019 BGBl. I S. 78 m.W.v. 16. Februar 2019
Frühere Fassungen von § 15 WiPrPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
aktuell | vor 15.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WiPrPrüfV Prüfungskommission, Prüfungstermine (vom 16.02.2019)
... haben. (2) Die an der Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mitglied und ein ...
§ 19 WiPrPrüfV Ergänzungsprüfung (vom 01.08.2021)
... kann sie eine mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der mündlichen ... und Berufsrecht mindestens mit der Note 4,00 bewertet worden ist. § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen ...
§ 30 WiPrPrüfV Mündliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die ...
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 7 WPAnrV Voraussetzungen der Anrechnung
... nach 1. ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit den ... dieser Verordnung, 2. ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und 3. ... 3. ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung im Ergebnis gleichzusetzen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... „(2) Die an der Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mitglied und ein ... der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der" vorangestellt. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... bestanden, kann sie eine mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der mündlichen Ergänzungsprüfung ... und Berufsrecht mindestens mit der Note 4,00 bewertet worden ist. § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen ...
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