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§ 17 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 17 Modulgesamtnote



1Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamtnote zu bilden. 2Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung mit 6 und die Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.





 

Frühere Fassungen von § 17 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 WiPrPrüfV Prüfungsergebnis (vom 16.02.2019)
... ist. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. (2) Die ...
§ 36 WiPrPrüfV Behandlung schwebender Verfahren (vom 16.02.2019)
... 2019 geltenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
...  a) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Modulgesamtnote". c) Die ... gestrichen. b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Modulgesamtnote". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:  ... Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Modulgesamtnote Aus der ... und Berufsrecht" ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Modulgesamtnote Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung und ... bestanden ist. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde." b) Absatz 2 wird ... 2019 geltenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung eine ...