§ 34 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 34 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße



1Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit "genügt nicht den Anforderungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber von der Prüfung ausschließen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. 3§ 24 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



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