Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben

Dritter Teil - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
|

Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin

§ 5 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschlussprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr, das dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 11.1 Buchstabe d bis e sowie Nummer 11.2 Buchstabe a bis d aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe und zwei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich der Zoologie oder Pharmakologie.

Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Untersuchen von biologischem Material mit chemischen und physikalischen Methoden oder Durchführen einer diagnostischen Arbeit und

2.
Durchführen einer mikrobiologischen oder einer zellkulturtechnischen Arbeit.

Bei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung ist die Arbeitsprobe mit 40 Prozent und die praktische Aufgabe nach Nummer 1 und Nummer 2 jeweils mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Chemisch-physikalische Arbeiten, Untersuchen biologischer Systeme, In-vitro-Kulturtechniken sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Chemisch-physikalische Arbeiten, Untersuchen biologischer Systeme sowie In-vitro-Kulturtechniken soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit zusammenhängender informationstechnischer Fragestellungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technologische und mathematische Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten:

a)
Stoffkunde,

b)
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

c)
Vereinigen und Trennen von Arbeitsstoffen,

d)
fotometrische und chromatografische Untersuchungen;

2.
im Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme:

a)
diagnostische Arbeiten,

b)
zoologisch-pharmakologische Arbeiten;

3.
im Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken:

a)
mikrobiologische Arbeiten,

b)
zellkulturtechnische Arbeiten;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

a)
rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag,

b)
Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, insbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeitsschutz, Urlaub,

c)
betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Betriebsrat und Jugendvertretung.

(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten 60 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme 60 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken 25 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.


§ 6 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden Bereiche: Toxikologie, Pharmakokinetik oder Parasitologie,

2.
Durchführen einer biochemischen, einer immunologischen, einer molekularbiologischen oder einer diagnostischen Arbeit,

3.
Durchführen einer zellkulturtechnischen, einer mikrobiologischen oder einer biotechnologischen Arbeit,

4.
Durchführen einer botanischen oder einer phytomedizinischen Arbeit oder

5.
Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden Bereiche: laborbezogene Informationstechnik, Laborautomation, umweltbezogene Arbeitstechniken, analytische Arbeitstechniken oder Verfahrenstechnik.

Bei den praktischen Aufgaben sind Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Biochemisch-molekularbiologische Arbeiten, Wahlqualifikationen sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Biochemisch-molekularbiologische Arbeiten sowie Wahlqualifikationen soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammenhängender informationstechnischer Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Biochemisch-molekularbiologische Arbeiten:

a)
molekularbiologische Arbeiten,

b)
biochemische Arbeiten;

2.
im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen: es sind vier Wahlqualifikationseinheiten zu prüfen; dabei darf höchstens eine Wahlqualifikationseinheit aus der Liste gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) gewählt werden;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Biochemisch-molekularbiologische Arbeiten 60 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen 180 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Biochemisch-molekularbiologische Arbeiten 20 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Wahlqualifikationen 60 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.




§ 7 Bestehensregelung



(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Biochemisch-molekularbiologische Arbeiten und Wahlqualifikationen zusammen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.