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Änderung § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Maßregeln für empfängliche Tiere im 20-Kilometer-Gebiet


(Text neue Fassung)

§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


vorherige Änderung

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einem Gebiet, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) angeordnet hat, ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Tiere

1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in dem in
der Anlage bezeichneten Gebiet oder in dem in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus den Zonen (ABl. EU Nr. L 130 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist,

2. mit Genehmigung
der zuständigen Behörde

a) zur unmittelbaren Schlachtung
in eine außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegene Schlachtstätte im Inland,

b) vorbehaltlich der Buchstaben c, d und e in einen Betrieb im Inland, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist,
soweit

aa)
die zu verbringenden Tiere nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und

bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat,

c)
in einen Betrieb im Inland, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet oder in dem in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG bezeichneten Gebiet Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist, soweit

aa) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind und am Tage
des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,

bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde oder der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat,

cc) die Tiere sieben Tage vor der Beförderung
mit einem Repellent behandelt worden sind und

dd) sichergestellt ist, dass die
Tiere

aaa) im Bestimmungsbetrieb
in geschlossenen Ställen gehalten werden und

bbb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

d) in einen Betrieb
im Inland, der in einem Gebiet gelegen ist, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit angeordnet hat oder in einen Betrieb, der in einem Gebiet Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist, für das Maßnahmen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung getroffen worden sind, soweit

aa) der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat und

bb) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida (Vektor) auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind,

e) in einen Betrieb, der außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes
im Inland gelegen ist, soweit

aa) die Tiere

aaa) nach Maßgabe
des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind,

bbb) zuvor in das in der Anlage bezeichnete Gebiet
verbracht worden sind und

bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde vor der Verbringung innerhalb von zwei Werktagen über die Verbringung unterrichtet worden ist und


cc) sichergestellt ist, dass die Tiere

aaa) in dem in
der Anlage bezeichneten Gebiet erneut frühestens nach acht Tagen, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und

bbb) nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

Im Falle des Satzes 2 Nr. 2
Buchstabe a gilt § 2 Abs. 4 entsprechend. Während der Beförderung ist eine Erklärung über die durchgeführte Repellentbehandlung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c, d oder e mitzuführen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 Nr. 2 mit Auflagen verbinden, soweit diese für die Bekämpfung oder das Vermeiden der Verschleppung der Tierseuche erforderlich sind. Im Hinblick auf Satz 2 und 3 findet § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit keine Anwendung.

(2) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c, d oder e in der Zeit, in der ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist, das Verbringen empfänglicher Tiere genehmigen

1. in einen Betrieb, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist,
soweit die Tiere

a)
in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb verbracht werden und sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

b) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch
mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind oder

c) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist,

2. zu diagnostischen Zwecken.

§ 6
Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung.



(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit die Voraussetzungen

1.
des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2.
des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche
Tiere

1.
in

a) eine Sperrzone
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,

b) eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder

c) ein vorläufig freies Gebiet
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates
verbracht werden und

2. im Falle


a)
der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,

b)
der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

c) der Nummer
1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

erfüllt sind.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels
2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.