Tools:
Update via:
Änderung § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 5. TierSeuchRÄndV am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie der EGBlauzBekDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Ausnahmen | (Text neue Fassung)§ 4 Impfungen |
Die zuständige oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen. | (1) 1 Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2 Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen. (2) 1 Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe 1. der Registriernummer seines Betriebes, 2. des Datums der Impfung und 3. des verwendeten Impfstoffes mitzuteilen. 2 Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen. (3) Die zuständige Behörde kann 1. die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und 2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7029/al0-10088.htm