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Änderung § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.05.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Impfungen


(Text alte Fassung)

(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen.
Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem

1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden
ist oder

2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1
des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.

(2) Die zuständige Behörde kann für ein Tier, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3)
Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von

1. Rindern
unter Angabe

a)
der Registriernummer seines Betriebes,

b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere,

c)
des Datums der Impfung und

d)
des verwendeten Impfstoffes

und

2. Schafen und Ziegen unter Angabe

a)
der Registriernummer seines Betriebes,

b)
der Zahl der insgesamt geimpften Schafe sowie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,

c) des Datums der
Impfung und

d) des
verwendeten Impfstoffes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2 Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) 1 Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes,

2.
des Datums der Impfung und

3.
des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. 2 Auf Anordnung
der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann

1. die
Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und

2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei
verwendeten Impfstoff

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


(heute geltende Fassung)